Logo Logo
  • module
    • Product Data Management
    • Product Lifecycle Management
    • Corporate Social Responsibility
    • Warenwirtschaftssystem
    • Supply Chain Management
    • Final Inspections
    • Laborprüfungen
    • Systemintegration
  • Über uns
  • Blog
  • Kontakt
  • English

Contact Info

  • Phone +49 (0) 6106 28 29 0
  • Email sales@speedstep.de
  • OFFICE HOURS Office Hours: 8:00 AM – 7:45 PM

Additional Links

  • Corporate Social Responsibility
  • Datenschutzerklärung
  • Final Inspection
  • Impressum
  • Laborprüfungen
  • Nutzungsbedingungen
  • Product Data Management
  • Product Lifecycle Management
  • SPEED STEP – IT solutions for fashion companies
  • Supply Chain Management
  • Systemintegration
  • Warenwirtschaftssystem

Connect With Us

Grüne Werbung unter Beweiszwang: Was sich 2026 für Nachhaltigkeitsaussagen ändert

  • Home
  • Blog Posts
  • Juli 24, 2026
  • 0 Comments

Ab dem 27. September 2026 gelten EU-weit strengere Regeln für Umweltaussagen. Pauschale Werbebegriffe wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ sind dann ohne belastbaren Nachweis unzulässig, und die Beweislast verschiebt sich zum werbenden Unternehmen. Für die Mode- und Textilbranche rückt damit eine oft unterschätzte Frage ins Zentrum: Deckt ein Zertifikat tatsächlich das einzelne Produkt, für das geworben wird?


Was das neue Recht verlangt

Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, die sogenannte Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo). Sie ändert das europäische Lauterkeitsrecht und wird in Deutschland durch eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Nach Artikel 4 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die Vorschriften bis zum 27. März 2026 erlassen; anzuwenden sind sie ab dem 27. September 2026 – ohne Übergangsfrist.

Inhaltlich fällt eine Reihe verbreiteter Praktiken künftig unter ein pauschales Verbot: allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ ohne nachgewiesene, anerkannte Umweltleistung, selbst vergebene Nachhaltigkeitssiegel sowie produktbezogene Behauptungen zur Klimaneutralität, die auf Kompensation beruhen. Hinzu kommt die Umkehr der Beweislast: Nicht mehr der Wettbewerber muss die Irreführung belegen, sondern das Unternehmen die Richtigkeit seiner Aussage.


Der Knackpunkt liegt im Geltungsbereich

In der Praxis entscheidet sich vieles am Scope, dem Geltungsbereich eines Zertifikats. Das betrifft die gängigen Prüf- und Zertifizierungssysteme gleichermaßen – von Produktzertifikaten für textile Schadstoff- oder Materialprüfung bis zu Sozial- und Lieferketten-Standards. Keines dieser Systeme bescheinigt pauschal „Nachhaltigkeit“; jedes hat einen klar umrissenen Anwendungsbereich.

Ein verbreitetes Schadstoff-Produktzertifikat für Textilien etwa bestätigt die Einhaltung schadstoffbezogener Grenzwerte für ein textiles Produkt. Sein Geltungsbereich wird über die Artikelbeschreibung definiert: zertifizierte Artikel und Artikelgruppen samt Materialzusammensetzung, Farben, Ausrüstungen und Zubehör, eine nach Verwendung und Hautkontakt gestufte Produktklasse und eine typische Gültigkeit von einem Jahr. Nach dem Komponentenprinzip müssen alle Bestandteile die Kriterien erfüllen, und nur die tatsächlich gelisteten Varianten sind erfasst. Andere Systeme setzen eigene Kriterien, folgen aber derselben Grundlogik: ein definierter Anwendungsbereich mit begrenzter Gültigkeit.

Daraus entsteht eine Lücke, die im Tagesgeschäft leicht übersehen wird. Ein Zertifikat kann eine ganze Produktgruppe abdecken – aber nur jene Artikel, die in Beschreibung, Material, Farbe, Produktklasse und Gültigkeit hineinpassen. Die Nachhaltigkeitsaussage dagegen wird pro einzelnem Produkt getroffen und muss für genau dieses Produkt zutreffen. Ob ein konkreter, verkaufter Artikel wirklich unter ein gültiges Zertifikat fällt – oder ob nur eine Komponente zertifiziert ist –, ergibt sich nicht aus dem bloßen Vorhandensein eines Zertifikats, sondern erst aus dem Abgleich mit den Scope-Angaben. Über tausende Artikel und mehrstufige Lieferketten ist das manuell kaum zuverlässig zu leisten.


Vom Dokument zum Nachweis

Damit verschiebt sich der Maßstab von „Ist ein Zertifikat vorhanden?“ zu „Trägt der Nachweis die konkrete Aussage?“. Entscheidend wird, was ein Nachweis tatsächlich abdeckt: Gilt er für dieses Produkt, dieses Material, diese Produktionsstätte? Ist er noch gültig? Und reicht die Aussage weiter als die vorhandene Evidenz? Fachleute sehen den praktischen Schlüssel weniger in zusätzlichen Dokumenten als in strukturierten, verknüpften Produkt-, Lieferketten- und Zertifikatsdaten, die eine produktscharfe Prüfung überhaupt erst ermöglichen – aus einer Sammlung von Dokumenten wird so eine nachvollziehbare Kette von der Aussage zum Beleg.


Wie scharf wird durchgesetzt?

Anders als im Produktsicherheitsrecht überwacht in Deutschland keine eigene Behörde flächendeckend die Einhaltung. Das UWG wird überwiegend zivilrechtlich durchgesetzt: Wettbewerber und klagebefugte Verbände – allen voran die Wettbewerbszentrale und die Deutsche Umwelthilfe – können abmahnen und per einstweiliger Verfügung eine beanstandete Aussage schnell aus Werbung, Online-Shop und Etikett zwingen.

Behördliche Bußgelder bleiben die Ausnahme. § 19 UWG sieht sie nur für weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension im Rahmen koordinierter Durchsetzung vor – dann allerdings bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, bei nicht ermittelbarem Umsatz bis zu zwei Millionen Euro. Für Händler, die EU-weit dieselbe Kampagne ausspielen, kann dieser Rahmen relevant werden. Das realistische Alltagsrisiko sind jedoch Abmahnung, Unterlassung, Vertragsstrafen und Kostenerstattung – ergänzt um den Reputationsschaden in einem Markt, der gerade mit Nachhaltigkeit wirbt.


Was auf die Branche zukommt

Für Unternehmen bedeutet der Stichtag vor allem Bestandsaufnahme: die eigene Kommunikation auf Etiketten, im Shop, in Werbung und am Point of Sale sichten, vorhandene Nachweise den konkreten Produkten zuordnen, Datenlücken schließen und Freigabeprozesse für Aussagen verankern.

  • Kommunikation sichten: Welche Nachhaltigkeitsaussagen werden auf Etiketten, Hangtags, im Shop, in Werbung und am POS tatsächlich getroffen?
  • Nachweise zuordnen: Welche Zertifikate, Audits und Lieferantendaten liegen vor – und decken sie die konkreten Produkte, für die geworben wird?
  • Datenlücken schließen: Wo fehlen Angaben, wo widersprechen sich Quellen, wo ist ein Scope oder eine Gültigkeit unklar?
  • Prozesse verankern: Wer gibt Aussagen frei, und wie wird der Nachweis dokumentiert und aktuell gehalten?

Wer diese Punkte früh auf eine strukturierte Datenbasis stellt, verringert die Angriffsfläche für Abmahnungen, die in Deutschland das realistisch größte Risiko darstellen – und behält bei steigenden Anforderungen den Überblick.


Speed Step entwickelt Softwarelösungen für die Mode- und Lifestyleindustrie (PDM/PLM – SCM – CSR).

Rechtsgrundlagen: Richtlinie (EU) 2024/825, Artikel 4; UWG (nationale Umsetzung), § 19; BGH, Az. I ZR 98/23 (2024). Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Previous Post
Der Weg zu einer nachhaltigen Supply Chain mit Corporate Social Responsibility Software

Neue Blogbeiträge

  • Grüne Werbung unter Beweiszwang: Was sich 2026 für Nachhaltigkeitsaussagen ändert
  • Der Weg zu einer nachhaltigen Supply Chain mit Corporate Social Responsibility Software
  • Hosted in Germany: Warum Serverstandorte in Deutschland für die Modebranche ein echter Wettbewerbsvorteil sind
  • Resiliente Lieferketten in der Fashionindustrie: Stabil bleiben, wenn’s drauf ankommt!
Logo

Firma

  • Startseite
  • Über uns
  • Blog
  • Kontakt

Links

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Nutzungsbedingungen

Kontakt

  • Raiffeisenstraße 5f
    63110 Rodgau, Deutschland
  • sales@speedstep.de
  • +49 (0) 6106 28 29 0

© Copyright Speed Step 2025

CONTINUE
Privacy Policy